Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuche für Pflegegeldleistungsempfänger)
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und ausschließlich von Privatpersonen (Angehörige, Freunde) in der häuslichen Umgebung gepflegt werden, müssen laut §37,3 SGB XI in bestimmten Abständen einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) durch einen anerkannten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen sein und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen. Bei diesen Besuchen wird nicht nur geschaut, wie es dem Pflegebedürftigen geht, sondern es stehen auch Fragen zu Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken, Wohnraumanpassung und Fragen zu Höherstufungsanträgen im Vordergrund. Es werden somit für die Pflegeperson Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt oder Hilfsmittel empfohlen. Zudem können viele Fragen, die die Finanzierung oder die Pflege betreffen, beantwortet werden. Die Pflegefachkraft, die den Beratungsbesuch durchführt, kann Ihnen mit praktischen Tipps und mit Rat helfen, Probleme erkennen und Lösungen anbieten.
Bei dem Beratungseinsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.
Wie oft wird der Beratungsbesuch durchgeführt:
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben
- bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich
- bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen. Pflegebedürftige, die gem. §45a SGB XI Leistungen beziehen, können zwei Beratungsbesuche pro Jahr abrufen.
Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen 0, I und II 22 Euro und in der Pflegestufe III 32 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a SGB XI festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz zweimal im Jahr abzurufen.
Gerne führen wir für Sie die Beratungsbesuche nach § 37, 3 SGB XI in ihrem häuslichen Umfeld durch. Sprechen Sie uns einfach direkt an und wir vereinbaren einem Termin für den Beratungsbesuch!