Als pflegebedürftige Person mit einer Pflegestufe haben Sie einen jährlichen Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB XI, die auch als Verhinderungspflege bezeichnet werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt und kann nicht auf das nächste Jahr übertragen werden, falls er nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Um diesen Anspruch wahrnehmen zu können muss als Voraussetzung für mindestens 6 Monate eine Pflegeperson Sie in der häuslichen Umgebung versorgt haben und Sie keine Aufenthalte stationärer Art hatten. Falls dies doch der Fall gewesen sein sollte, verlängert sich die Frist der 6 Monate um die entsprechenden Wochen oder Monate des stationären Aufenthaltes.
Sollte ihre Pflegeperson temporär Ihr Pflege nicht übernehmen können, kann man eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung kommt es auf den Grund der Verhinderung der Pflegeperson nicht entscheidend an. Es trifft nicht zu, dass Verhinderungspflege nur bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson möglich ist. Dies sind lediglich Beispielsfälle, die die Vorschrift des § 39 Satz 1 SGB XI nennt. Entscheidend ist, dass durch die Verhinderungspflege eine stationäre Versorgung des Pflegebedürftigen auf Dauer vermieden wird.
Im Falle der Verhinderungspflege kann ein ambulanter Pflegedienst für den Zeitraum der Verhinderung die Pflege und Versorgung von Ihnen übernehmen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes (siehe Urteil vom 17. Mai 2000, Aktenzeichen: B 3 P 8/99) beschränken sich die abrechnungsfähigen Leistungen bei der Verhinderungspflege auch nicht auf den Bereich der Grundpflege und der Hauswirtschaft. Jeder notwendige Pflegeaufwand, z.B. die Beaufsichtigung eines geistig Behinderten, könne berücksichtigt werden.
Vor Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege ist es empfehlenswert bei der Pflegeversicherung abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und die Kosten der angestrebten Leistungen übernommen werden. Hierfür kann im Voraus eine Genehmigung der Verhinderungspflege für den entsprechenden Zeitraum beantragt werden.
Für die Zeit der Verhinderungspflege, mit Ausnahme des ersten und letzten Tages, wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe bezahlt. Dies gilt auch, wenn die Verhinderungspflege in mehreren Teilzeiträumen in Anspruch genommen wird.
Wenn Sie eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, sprechen Sie uns gerne bereits im Vorfeld an. Wir Übernehmen dann für Sie die Antragstellung und planen zusammen mit Ihnen den Rahmen der Verhinderungspflege.