Zusätzliche Betreuungsleistungen §45b SGB XI

Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 – 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Betrag von 125 € an zusätzlichen Betreuungsleistungen gemäß §45b SGB XI. Diese Leistungen werden auch als „Entlastungsbetrag“ bezeichnet.

Der Pflegebedürftige kann zwischen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen in der Haushaltsführung auswählen. Die Preise für diese Leistungen sind im Vertrag gemäß §89 SGB XI vom 21.12.2016 – Anlage 2 vorgegeben.
Die Leistungen können durch jeden Anbieter, der einen Vertrag mit der Pflegekasse hat, erbracht werden.

Falls Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen, sprechen Sie uns an!

Pflegegeld für Häusliche Pflege, § 37 SGB XI

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege durch Angehörige oder Verwandte übernommen wird. Bitte beachten Sie, dass Sie sich, sollten Sie Pflegegeld in Anspruch nehmen, um einen Beratungseinsatz gemäß §37.3 SGB XI kümmern müssen.

Gerne können wir diesen auch bei Ihnen durchführen, sprechen Sie uns an!

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung 0€ 316 € 545 € 728 € 901 €

Kurzzeitpflege, § 42 SGB XI

Kurzzeitpflege können alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 – 5 in Anspruch nehmen. Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 €. Es können prinzipiell 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen zu 50 % weiterbezahlt.

Verhinderungspflege, § 39 SGB XI

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen/42 Kalendertage (und/oder stundenweise Verhinderungspflege). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1612 € belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für die Verhinderungspflege erhält der Pflegebedürftige bis zu 1.612 Euro / Jahr (Mit Kombination Kurzzeitpflege 2.418 Euro).

Für die Verhinderungspflege können wir als ambulanter Pflegedienst Sie ebenfalls unterstützen und die Versorgung für diesen Zeitraum übernehmen. Falls Sie diesbezüglich Informationen benötigen, sprechen Sie uns an!

Pflegehilfsmittel, §40 Abs. 2 SGB XI

Ambulant Pflegebedürftige haben monatlich einen Anspruch auf bis zu 40 € für die Erstattung von Pflegehilfsmitteln. Erstattet werden dabei unterschiedliche Produkte wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Genauere Informationen erhalten Sie in Sanitätshäusern oder bei verschiedenen Anbietern über das Internet.